Ratgeber · Winterdienst

Räum- und Streupflicht für Gewerbeobjekte

Von Jakob Wied, Gründer von Handbetrieb

Ein einziger Sturz auf ungeräumtem Boden vor Ihrem Gewerbeobjekt kann teuer werden – nicht nur menschlich, auch rechtlich. Was Betreiber zur Räum- und Streupflicht wissen sollten.

Wer ist überhaupt verpflichtet?

Grundsätzlich liegt die Räum- und Streupflicht bei der Kommune – die meisten Städte und Gemeinden übertragen diese Pflicht per Satzung jedoch auf die Eigentümer bzw. Betreiber angrenzender Grundstücke. Bei Gewerbeobjekten betrifft das in der Regel Gehwege, Kundenparkplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche.

Wird diese Pflicht nicht erfüllt und es passiert ein Unfall, haftet grundsätzlich der Verpflichtete – bei Gewerbeobjekten oft der Betreiber oder die Hausverwaltung, nicht nur der Eigentümer.

Was eine Räum- und Streupflicht üblicherweise umfasst

  • Rechtzeitiges Räumen von Schnee auf Gehwegen und Kundenwegen
  • Streuen bei Glätte, meist mit abstumpfenden Mitteln
  • Ein übliches Zeitfenster werktags (oft ab den frühen Morgenstunden bis in den späten Abend), das je nach kommunaler Satzung variiert
  • Wiederholtes Räumen/Streuen bei andauerndem Schneefall oder erneuter Glätte
Der genaue Umfang – Zeitfenster, betroffene Flächen, Ausnahmen – wird durch die jeweilige kommunale Satzung geregelt und kann sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; wir empfehlen, die Satzung Ihrer Gemeinde zu kennen oder sich beraten zu lassen.

Was ein Winterdienst-Vertrag regeln sollte

Wer den Winterdienst an einen Dienstleister überträgt, kann damit auch die Haftung vertraglich klar regeln – vorausgesetzt, der Vertrag ist eindeutig formuliert. Wichtige Punkte:

  • Klar benannte Flächen, die geräumt und gestreut werden
  • Feste Einsatzzeiten und Reaktionszeit bei akuten Wetterlagen
  • Dokumentation jedes Einsatzes als Nachweis im Streitfall
  • Eine Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters, die Einsätze absichert

Worauf Betreiber vor der Wintersaison achten sollten

Ein Winterdienst-Vertrag sollte nicht erst beim ersten Schnee, sondern rechtzeitig vor der Saison abgeschlossen werden – so ist die Fläche von Anfang an abgesichert, statt im Ernstfall unversorgt zu sein. Gerade bei Gewerbeobjekten mit viel Publikums- oder Lieferverkehr lohnt sich außerdem, die Dokumentation der Einsätze aktiv einzufordern.

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