Von Jakob Wied, Gründer von Handbetrieb
Ein einziger Sturz auf ungeräumtem Boden vor Ihrem Gewerbeobjekt kann teuer werden – nicht nur menschlich, auch rechtlich. Was Betreiber zur Räum- und Streupflicht wissen sollten.
Grundsätzlich liegt die Räum- und Streupflicht bei der Kommune – die meisten Städte und Gemeinden übertragen diese Pflicht per Satzung jedoch auf die Eigentümer bzw. Betreiber angrenzender Grundstücke. Bei Gewerbeobjekten betrifft das in der Regel Gehwege, Kundenparkplätze, Zufahrten und Eingangsbereiche.
Wird diese Pflicht nicht erfüllt und es passiert ein Unfall, haftet grundsätzlich der Verpflichtete – bei Gewerbeobjekten oft der Betreiber oder die Hausverwaltung, nicht nur der Eigentümer.
Wer den Winterdienst an einen Dienstleister überträgt, kann damit auch die Haftung vertraglich klar regeln – vorausgesetzt, der Vertrag ist eindeutig formuliert. Wichtige Punkte:
Ein Winterdienst-Vertrag sollte nicht erst beim ersten Schnee, sondern rechtzeitig vor der Saison abgeschlossen werden – so ist die Fläche von Anfang an abgesichert, statt im Ernstfall unversorgt zu sein. Gerade bei Gewerbeobjekten mit viel Publikums- oder Lieferverkehr lohnt sich außerdem, die Dokumentation der Einsätze aktiv einzufordern.
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